Weitere Entscheidung unten: AG Bensheim, 01.03.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96   

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BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96 (https://dejure.org/1996,5205)
BayObLG, Entscheidung vom 21.02.1996 - 1Z BR 29/96 (https://dejure.org/1996,5205)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Februar 1996 - 1Z BR 29/96 (https://dejure.org/1996,5205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Ermessen des Nachlassgerichts und des Landgerichts hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Nachlasspfleger eine Vergütung zu bewilligen ist; Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 § 1836 § 1960 Abs. 2; FGG § 25
    Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in peius

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 185
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Der Senat hat die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur in engen Grenzen zu überprüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 325, 327 f.).

    Denn Aufwendungen des Nachlaßpflegers sind gemäß § 1960 Abs. 2 i.V.m. § 1915 Abs. 1 , § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nachlaßverbindlichkeiten gegen die Erben und im Streitfall vor dem Prozeßgericht geltend zu machen (BayObLGZ 1993, 325, 331; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1835 RdNr. 2).

    Für die Höhe der Vergütung sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der Größe des Vermögens vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, d.h. Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte, das Maß der damit verbundenen Verantwortung und unter Umständen auch der erzielte Erfolg maßgebend (BayObLG Rpfleger 1984, 356, 357 und JurBüro 1986, 88; vgl. auch BayObLGZ 1993, 325, 329 sowie BayObLG FamRZ 1995, 683, 684, ferner Palandt/Edenhofer § 1960 RdNr. 26).

    Unter Würdigung dieser Umstände kann hier keinesfalls eine 15.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. BayObLGZ 1993, 325, 331) übersteigende Vergütung in Betracht kommen.

  • BayObLG, 21.06.1990 - BReg. 3 Z 58/90
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Jedoch muß aus der Begründung der Beschwerdeentscheidung (§ 25 FGG ) wenigstens in den wesentlichen Zügen zu erkennen sein, aus welchen Gründen das Beschwerdegericht die zuerkannte Vergütung für angemessen hält (BayObLGZ 1990, 184, 187).

    Denn im Verfahren über die Bewilligung der Vergütung gemäß § 1836 BGB ist eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers (reformatio in peius) nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1990, 184, 188 und 1995, 35, 37).

    Im Gegenteil können diese Tätigkeiten unter Umständen die zu bewilligende Vergütung mindern, wenn der Pfleger hierdurch Kenntnisse erworben hat, die ihm die Führung der Nachlaßpflegschaft erleichtern und so den hierfür anfallenden Aufwand (etwa für die Einarbeitung) verringern (vgl. BayObLGZ 1990, 184).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Denn im Verfahren über die Bewilligung der Vergütung gemäß § 1836 BGB ist eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers (reformatio in peius) nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1990, 184, 188 und 1995, 35, 37).

    Deshalb kann die weitere Beschwerde nur Erfolg haben, wenn der dem Beteiligten zu 1 zustehende Vergütungsanspruch zu niedrig bemessen worden ist (BayObLGZ 1995, 35, 37).

  • BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80

    Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Ein solches Vorgehen ist zwar nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, daß die Gründe der Vorentscheidung den Anforderungen entsprechen, die an die Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu stellen sind (BayObLGZ 1981, 30, 32 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 24.05.1989 - BReg. 3 Z 25/89

    Anordnung einer Pflegschaft; Antrag auf Bewilligung einer Vergütung für die

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Der Anwalt ist allerdings nicht gehindert, auf eine Abrechnung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu verzichten und auch insoweit eine Vergütung gemäß § 1836 BGB zu verlangen (BayObLGZ 1989, 169, 174; BayObLG Report 1994, 6).
  • BayObLG, 19.12.1994 - 1Z BR 24/94

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Ermessen des

    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Für die Höhe der Vergütung sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der Größe des Vermögens vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, d.h. Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte, das Maß der damit verbundenen Verantwortung und unter Umständen auch der erzielte Erfolg maßgebend (BayObLG Rpfleger 1984, 356, 357 und JurBüro 1986, 88; vgl. auch BayObLGZ 1993, 325, 329 sowie BayObLG FamRZ 1995, 683, 684, ferner Palandt/Edenhofer § 1960 RdNr. 26).
  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Für die Höhe der Vergütung sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der Größe des Vermögens vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, d.h. Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte, das Maß der damit verbundenen Verantwortung und unter Umständen auch der erzielte Erfolg maßgebend (BayObLG Rpfleger 1984, 356, 357 und JurBüro 1986, 88; vgl. auch BayObLGZ 1993, 325, 329 sowie BayObLG FamRZ 1995, 683, 684, ferner Palandt/Edenhofer § 1960 RdNr. 26).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 59/93
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Jedoch müssen die zu berücksichtigenden Umstände genannt werden, und es muß ersichtlich sein, ob und aus welchen Gründen sie sich vergütungserhöhend oder vergütungsmindernd auswirken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14.12.1981 BReg. 1Z 61/81 S. 9 sowie vom 20.9.1993 1Z BR 59/93 S. 12).
  • BayObLG, 11.03.1975 - BReg. 1 Z 89/74
    Auszug aus BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96
    Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um ein Verfahren handelt, bei dem sich auch ein anderer Pfleger zweckmäßigerweise eines Anwalts bedient hätte (vgl. BayObLGZ 1975, 103, 104 f.).
  • OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 12/16

    Nachlassverwalter; Vergütung des Nachlassverwalters

    Der Zeitaufwand vor der Bestellung ist nach den unter a. genannten Maßstäben - wie beim Nachlasspfleger - nicht vergütungsfähig (Zimmermann, a.a.O., Rn. 789 und Rn. 794), d.h. die Vergütung kann insoweit nicht auf Antrag in dem aufgezeigten gerichtlichen Festsetzungsverfahren vom Nachlassgericht festgesetzt werden (BayObLG FamRZ 1997, 185 - die dort genannte Ausnahme betrifft ausweislich der dort zitierten weiteren Entscheidung nur die Zeit nach Aufhebung der Pflegschaft, wenn die Tätigkeit noch in unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Pflegschaft steht).
  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

    Hat nämlich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, durch die die Vergütung eines Nachlasspflegers festgesetzt worden ist, nur dieser ein Rechtsmittel eingelegt, so ist eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Pflegers nicht zulässig (BayObLGZ 1990, 184/188 = FamRZ 1990, 1396; BayObLGZ 1995, 35/37 = FamRZ 1995, 692; BayObLG FamRZ 1997, 185/186).
  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

    Hat nämlich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, durch die die Vergütung eines Nachlasspflegers festgesetzt worden ist, nur dieser ein Rechtsmittel eingelegt, so ist eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Pflegers nicht zulässig (BayObLGZ 1990, 184/188 = FamRZ 1990, 1396; BayObLGZ 1995, 35/37 = FamRZ 1995, 692; BayObLG FamRZ 1997, 185/186).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 13 W 52/01

    Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung: Verbot der reformatio

    Hingegen ist im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren das Verbot der reformatio in peius die Regel (vgl. Braun in Münchner Komm. zur ZPO § 575 Rdnr. 8; Eyermann VwGO 10. Aufl. §§ 129 Rdnr. 1, 146 Rdnr. 2; für das Kostenfestsetzungsverfahren: OLG Karlsruhe, Rpfleger 1993, 484; für FGG-Verfahren (Pflegervergütung): KG FamRZ 1986, 1016 = NJW-RR 1987, 5 f.; BayObLG München FamRZ 1997, 185).
  • OLG Köln, 08.07.2019 - 2 Wx 199/19

    Beschwerde eines Nachlasspflegers gegen eine Vergütungsfestsetzung; Vergütung

    Einer weiteren Herabsetzung der festgesetzten Vergütung steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. hierzu: BayObLG, Beschluss vom 09.08.1996 - 1 Z BR 18/96, und Beschluss vom 21.02.1996, 1 Z BR 29/96), so dass es bei dem Betrag von 7.739,52 EUR inklusive Umsatzsteuer verbleiben muss.
  • BayObLG, 23.12.1999 - 1Z BR 204/98

    Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

    Das Landgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers entwickelt hat (vgl. dazu zuletzt BayObLG FamRZ 1997, 185 /186 und 969, ferner FamRZ 1999, 255 ).
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Rechtsprechung
   AG Bensheim, 01.03.1996 - 7 F 456/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,11056
AG Bensheim, 01.03.1996 - 7 F 456/94 (https://dejure.org/1996,11056)
AG Bensheim, Entscheidung vom 01.03.1996 - 7 F 456/94 (https://dejure.org/1996,11056)
AG Bensheim, Entscheidung vom 01. März 1996 - 7 F 456/94 (https://dejure.org/1996,11056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Untersagung der Veräußerung bzw. Aufgabe von Hausratsgegenständen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 08.03.1982 - 5 UF 130/81
    Auszug aus AG Bensheim, 01.03.1996 - 7 F 456/94
    Darüber hinaus handelt es sich bei einer Einbauküche auch nicht um Hausrat (OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 938 = Nr. 536).
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